Rechtsprechung
KG, 15.06.2000 - 16 RE Miet 10611/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zurechnung des Verschuldens Dritter im Rahmen des § 564b BGB; Kündigung eines Mietverhältnisses, weil die minderjährigen Kinder des Mieters unberechtigt im Hauskeller Strom entnommen habe
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Keine Zurechnung von Vertragsverletzungen durch Erfüllungsgehilfen; Stromklau durch Angehörige des Mieters
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 1 § 278
Haftung des Mieters für Erfüllungsgehilfen
- rechtsportal.de
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 1 § 278
Haftung des Mieters für Erfüllungsgehilfen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- nomos.de , S. 44 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)
§§ 278, 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB; § 541 ZPO
Wohnraummietrecht/Kündigung wegen Vertragsverletzung durch Mieter/Zurechnung von Verschulden Familienangehöriger - anwaltonline.com (Kurzinformation)
Keine fristlose Kündigung wegen Fehlverhalten eines Familienmitglieds
- haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)
Kündigung setzt eigenes Verschulden des Mieters voraus
- mieterschutzbund-berlin.de (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- AG Berlin-Spandau, 11.03.1999 - C 106/99
- LG Berlin, 20.08.1999 - 64 S 159/99
- KG, 15.06.2000 - 16 RE Miet 10611/99
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 1397
- MDR 2000, 1238
- NZM 2000, 905
- ZMR 2000, 822
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.02.1959 - II ZR 107/57
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Auszug aus KG, 15.06.2000 - 16 REMiet 10611/99
Stellt das Gesetz dagegen - wie in § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB - auf ein schuldhaftes Verhalten einer bestimmten Person ab, schließt das im Zweifel die Anwendung des § 278 BGB aus (vgl. BGHZ 29, 275, 278 zu § 89 a Abs. 2 HGB und § 89 b Abs. 3 [Nr. 2 n.F.] HGB ).Der mit einer Beendigung des Mietverhältnisses verbundene einschneidende Verlust der Wohnung rechtfertigt unter Berücksichtigung dieser Erwägungen - anders als im Bereich des Schadensersatzrechts oder der Gebrauchsüberlassung an Dritte (vgl. §§ 549, 553 BGB ) - nicht die (Gefährdungs-)Haftung des Mieters für Erfüllungsgehilfen (vgl. BGHZ 29, 275, 279 unten f.), sondern verlangt ein eigenes Verschulden.
- BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93
Besitzrecht des Mieters
Auszug aus KG, 15.06.2000 - 16 REMiet 10611/99
Für diese enge Auslegung des Begriffes "schuldhaft" gerade in § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB spricht ferner, dass diese für Wohnraum geltende Kündigungsschutzregelung abweichend von den §§ 564 Abs. 2, 565 BGB fast ausnahmslos und - hinsichtlich der Voraussetzungen - eng gefasst die ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Vermieters durch das Erfordernis eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses einschränkt und damit einen verfassungsrechtlich im Rahmen des Art. 14 GG nicht zu beanstandenden Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters schafft (BVerfG, NJW 1985, 2633 ff.; 1993, 2035 ff.). - BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83
Eigenbedarf I
Auszug aus KG, 15.06.2000 - 16 REMiet 10611/99
Für diese enge Auslegung des Begriffes "schuldhaft" gerade in § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB spricht ferner, dass diese für Wohnraum geltende Kündigungsschutzregelung abweichend von den §§ 564 Abs. 2, 565 BGB fast ausnahmslos und - hinsichtlich der Voraussetzungen - eng gefasst die ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Vermieters durch das Erfordernis eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses einschränkt und damit einen verfassungsrechtlich im Rahmen des Art. 14 GG nicht zu beanstandenden Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters schafft (BVerfG, NJW 1985, 2633 ff.; 1993, 2035 ff.).
- BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06
Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein
Die dagegen vom Kammergericht (Rechtsentscheid vom 15. Juni 2000, NJW-RR 2000, 1397; vgl. auch Rechtsentscheid vom 11. Dezember 1997, NZM 1998, 110) erhobenen Bedenken, die sich das Berufungsgericht zu Eigen gemacht hat, sind nicht berechtigt.